§ 1 K-MEKG 2002 Persönlicher Geltungsbereich

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz - ausgenommen Abschnitte 5 und 6 - gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, sofern sie nicht in einem Betrieb beschäftigt sind.

(2) Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen.

Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, und die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht für

a) Dienstverhältnisse, die nach Art. 14 Abs 2 und Art. 14a Abs 3 lit b B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, und

a)

Dienstverhältnisse, die nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, und

b) Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs 1 Z 6 B-VG.

b)

Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2017
1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz - ausgenommen Abschnitte 5 und 6 - gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, sofern sie nicht in einem Betrieb beschäftigt sind.

(2) Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen.

Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, und die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht für

a) Dienstverhältnisse, die nach Art. 14 Abs 2 und Art. 14a Abs 3 lit b B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, und

a)

Dienstverhältnisse, die nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, und

b) Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs 1 Z 6 B-VG.

b)

Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten