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(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über EinsprücheBerichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Berufungsentscheidung der BezirkswahlbehördeEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im EinspruchsverfahrenBerichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über Anträge nach Abs. 1 ist endgültig. Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz sinngemäßanzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 31 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über EinsprücheBerichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Berufungsentscheidung der BezirkswahlbehördeEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im EinspruchsverfahrenBerichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über Anträge nach Abs. 1 ist endgültig. Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz sinngemäßanzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 31 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.