(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt ihnen ein der Bedeutung des Amtes entsprechendes Sitzungsgeld und Reisegebühren, wobei die Bestimmungen der Reisegebührenvorschriften für Beamte der Dienstklasse VIII als Bemessungsgrundlage dienen.
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