§ 3 K-LSRG Sitzungen

K-LSRG - Gesetz über den Landessanitätsrat

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit grundsätzlich in Sitzungen aus.

(2) Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf und über Verlangen des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder dreier Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder drei Mitglieder des Landessanitätsrates haben ihrem Verlangen nach Einberufung einer Sitzung den Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Der Landessanitätsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Beschlüsse des Landessanitätsrates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung geführt.

(6) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung über begründete Anträge an den Landessanitätsrat im Umlaufwege durchführen. In einem solchen Falle ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluß ist nur gültig, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

In Kraft seit 04.06.1985 bis 31.12.9999
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