§ 4 K-LSRG Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

K-LSRG - Gesetz über den Landessanitätsrat

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Sitzungen des Landessanitätsrates sind von der Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des § 3 in einer Geschäftsordnung so festzulegen, daß der Landessanitätsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann.

In Kraft seit 04.06.1985 bis 31.12.9999
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