(1) Zur Beratung der Landesregierung und des Landeshauptmannes in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens wird beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Die Beratung der Landesregierung bezieht sich auf alle wichtigen Fragen des Gesundheitswesens im Lande. Dem Landessanitätsrat obliegt insbesondere
a) | die Beratung in Angelegenheiten der Errichtung und des Betriebes von Krankenanstalten im Lande; | |||||||||
b) | die Begutachtung und Reihung von Bewerbern um leitende Stellen von Ärzten oder Apothekern sowie von Bewerbern als ständige Konsiliarärzte in öffentlichen Krankenanstalten, soweit es sich dabei nicht um Landeskrankenanstalten handelt (§ 51 Abs. 4 K-KAO); | |||||||||
c) | die Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Erklärung natürlicher Vorkommen zu Heilvorkommen und zu deren Nutzung; | |||||||||
d) | die Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb von Kuranstalten oder Kureinrichtungen; | |||||||||
e) | die Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Erklärung von Gebieten zu Kurorten; | |||||||||
f) | die Mitwirkung bei der Erstellung des Landessanitätsberichtes; | |||||||||
g) | die Beratung in gesundheitspolitischen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Mitglieds der Landesregierung. |
(3) Die Beratung des Landeshauptmannes erstreckt sich auf Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, insoweit die bundesgesetzlichen Regelungen eine solche Beratung vorsehen.
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