(1) Ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
a) | der behördlich genehmigte Bauplan, | |||||||||
b) | (entfällt) | |||||||||
c) | im Falle der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 ein Nachweis über die erfolgte Förderung, | |||||||||
d) | im Falle des §1 Abs. 2 die für die Beurteilung der Förderbarkeit erforderlichen Nachweise. |
(3) Über Anträge nach Abs. 1 hat der Bürgermeister zu entscheiden. Eine Entscheidung, mit der einem Antrag Folge gegeben wird, hat den Befreiungszeitraum und in einem Hundertsatz das Verhältnis gemäß § 3 anzugeben.
(4) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
0 Kommentare zu § 5 K-GSBG