§ 2 K-GSBG Befreiungszeitraum

K-GSBG - Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf zwanzig Jahre.

(2) Wird der Antrag erst nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 angeführten Frist eingebracht, beginnt die Befreiung erst mit dem 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam zu werden, wobei der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahres an zu rechnen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-GSBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-GSBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-GSBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-GSBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-GSBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GSBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-GSBG
§ 3 K-GSBG