§ 4 K-GSBG Änderung der Voraussetzungen

K-GSBG - Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Werden vor Ablauf des Befreiungszeitraumes bauliche Anlagen ihrer Zweckbestimmung als Wohnraum ganz oder teilweise entzogen, erlischt insoweit die Grundsteuerbefreiung mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die maßgebende Änderung erfolgt.

(2) Personen, denen eine Grunsteuerbefreiung eingeräumt wurde, sind verpflichtet, eine Änderung der Zweckbestimmung für grundsteuerbefreite bauliche Anlagen, wodurch die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung entfallen, binnen einem Monat dem Bürgermeister bekanntzugeben.

In Kraft seit 22.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 K-GSBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-GSBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 K-GSBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 K-GSBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 K-GSBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GSBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-GSBG
§ 5 K-GSBG