(1) Werden vor Ablauf des Befreiungszeitraumes bauliche Anlagen ihrer Zweckbestimmung als Wohnraum ganz oder teilweise entzogen, erlischt insoweit die Grundsteuerbefreiung mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die maßgebende Änderung erfolgt.
(2) Personen, denen eine Grunsteuerbefreiung eingeräumt wurde, sind verpflichtet, eine Änderung der Zweckbestimmung für grundsteuerbefreite bauliche Anlagen, wodurch die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung entfallen, binnen einem Monat dem Bürgermeister bekanntzugeben.
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