§ 5 K-GSBG Verfahren

Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraftdem Einlangen der BenützungsbewilligungMeldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

a)

der behördlich genehmigte Bauplan,

b)

die Benützungsbewilligung,(entfällt)

c)

im Falle der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 ein Nachweis über die erfolgte Förderung,

d)

im Falle des §1 Abs. 2 die für die Beurteilung der Förderbarkeit erforderlichen Nachweise.

(3) Über Anträge nach Abs. 1 hat der Bürgermeister zu entscheiden. Ein BescheidEine Entscheidung, mit demder einem Antrag Folge gegeben wird, hat den Befreiungszeitraum und in einem Hundertsatz das Verhältnis gemäß § 3 anzugeben.

(4) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.01.1975 bis 31.12.2013

(1) Ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraftdem Einlangen der BenützungsbewilligungMeldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

a)

der behördlich genehmigte Bauplan,

b)

die Benützungsbewilligung,(entfällt)

c)

im Falle der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 ein Nachweis über die erfolgte Förderung,

d)

im Falle des §1 Abs. 2 die für die Beurteilung der Förderbarkeit erforderlichen Nachweise.

(3) Über Anträge nach Abs. 1 hat der Bürgermeister zu entscheiden. Ein BescheidEine Entscheidung, mit demder einem Antrag Folge gegeben wird, hat den Befreiungszeitraum und in einem Hundertsatz das Verhältnis gemäß § 3 anzugeben.

(4) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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