§ 2 K-GSBG Befreiungszeitraum

Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem der Erteilungdem Einlangen der BenützungsbewilligungMeldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf zwanzig Jahre.

(2) Wird der Antrag erst nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 angeführten Frist eingebracht, beginnt die Befreiung erst mit dem 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam zu werden, wobei der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des der Erteilungdem Einlangen der BenützungsbewilligungMeldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahres an zu rechnen ist.

(3) Wird eine bauliche Anlage in mehreren aufeinanderfolgenden Baustufen errichtet und werden mehrere Benützungsbewilligungen erteilt (§ 32 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung), ist die erste Benützungsbewilligung, die sich auf neugeschaffenen Wohnraum bezieht, für den Beginn des Befreiungszeitraumes maßgebend. Durch weitere Benützungsbewilligungen beginnt kein neuer Befreiungszeitraum zu laufen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.01.1975 bis 31.12.2013

(1) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem der Erteilungdem Einlangen der BenützungsbewilligungMeldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf zwanzig Jahre.

(2) Wird der Antrag erst nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 angeführten Frist eingebracht, beginnt die Befreiung erst mit dem 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam zu werden, wobei der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des der Erteilungdem Einlangen der BenützungsbewilligungMeldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahres an zu rechnen ist.

(3) Wird eine bauliche Anlage in mehreren aufeinanderfolgenden Baustufen errichtet und werden mehrere Benützungsbewilligungen erteilt (§ 32 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung), ist die erste Benützungsbewilligung, die sich auf neugeschaffenen Wohnraum bezieht, für den Beginn des Befreiungszeitraumes maßgebend. Durch weitere Benützungsbewilligungen beginnt kein neuer Befreiungszeitraum zu laufen.

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