(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a) | bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind; | |||||||||
b) | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn | |||||||||
aa) | diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen, | |||||||||
bb) | ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und | |||||||||
cc) | Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden; | |||||||||
c) | Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m; | |||||||||
d) | überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge; | |||||||||
e) | Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden. |
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