§ 6 K-ASZG

K-ASZG - AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 6

Umsetzung von Richtlinien

 

Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vom 29. Juni 1991, S 19).

In Kraft seit 19.07.2006 bis 31.12.9999
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