§ 2 K-ASZG Diensthoheit, Weisungsrechte

K-ASZG - AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind

a)

Maßnahmen nach den §§ 6 und 11 K-DRG 1994,

b)

Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35 K-DRG 1994,

c)

Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,

d)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist,

e)

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten,

f)

Änderung von Dienstverträgen,

g)

Maßnahmen nach § 79 K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009,

h)

Kündigungen und Entlassungen von Landesbediensteten,

i)

die Erlassung von Verordnungen,

j)

Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der ASFINAG Service GmbH hinausgehen,

k)

Zuerkennung und Abänderung von Nebengebühren.

Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist das Organ an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die zugewiesenen Landesbediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.

(3) Folgende Angelegenheiten werden von den zuständigen Organen der ASFINAG Service GmbH gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten selbständig wahrgenommen:

a)

Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH,

b)

Fachaufsicht über die Landesbediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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