§ 3 K-ASZG

K-ASZG - AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Personalübereinkommen

 

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a)

Dauer der Zuweisung,

b)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten zu leisten hat,

c)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten und des Aufwandes für eine Zusatzpension der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zu leisten hat,

d)

ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten der ASFINAG Service GmbH, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes, mitwirken soll.

In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
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