Gesamte Rechtsvorschrift K-ASZG

AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

K-ASZG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur
ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz -
K-ASZG)
StF: LGBl Nr 45/2006

§ 1 K-ASZG


§ 1

Zuweisung

 

(1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

 

(2) Sonstige Landesbedienstete, die mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesschnellstraßen im Land Kärnten beschäftigt sind, dürfen von der Landesregierung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Tätigkeit, die bisher von diesen Landesbediensteten ausgeübt worden ist, von einer anderen Organisationseinheit wahrgenommen wird und an der Zuweisung ein dienstliches Interesse besteht. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

 

(3) Sonstige Landesbedienstete dürfen

unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer schriftlichen Zustimmung von der Landesregierung der ASFINAG Service GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn ein dienstliches Interesse, insbesondere iSd. § 38 Abs 4 Z 1 oder 3 K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009, vorliegt. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

 

(4) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Zuweisung von Amts wegen oder auf Antrag eines Landesbediensteten zu verfügen, wenn die Verwendung des Landesbediensteten an einer Dienststelle des Landes im dienstlichen Interesse liegt. Die Aufhebung der Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

 

(5) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand des Landes. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Auf die Landesbediensteten sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Landesbediensteten sind nicht zur Dienstleistung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstreise oder der Landesbedienstete stimmt der Dienstleistung außerhalb Kärntens ausdrücklich zu.

 

(6) Sollte die ASFINAG Service GmbH den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Land.

§ 2 K-ASZG Diensthoheit, Weisungsrechte


(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind

a)

Maßnahmen nach den §§ 6 und 11 K-DRG 1994,

b)

Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35 K-DRG 1994,

c)

Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,

d)

Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist,

e)

Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten,

f)

Änderung von Dienstverträgen,

g)

Maßnahmen nach § 79 K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2009,

h)

Kündigungen und Entlassungen von Landesbediensteten,

i)

die Erlassung von Verordnungen,

j)

Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der ASFINAG Service GmbH hinausgehen,

k)

Zuerkennung und Abänderung von Nebengebühren.

Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist das Organ an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die zugewiesenen Landesbediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAG Service GmbH.

(3) Folgende Angelegenheiten werden von den zuständigen Organen der ASFINAG Service GmbH gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten selbständig wahrgenommen:

a)

Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH,

b)

Fachaufsicht über die Landesbediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Service GmbH.

§ 3 K-ASZG


§ 3

Personalübereinkommen

 

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a)

Dauer der Zuweisung,

b)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten zu leisten hat,

c)

in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der zugewiesenen Landesbediensteten und des Aufwandes für eine Zusatzpension der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zu leisten hat,

d)

ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten der ASFINAG Service GmbH, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes, mitwirken soll.

§ 4 K-ASZG


§ 4

Dienstnehmerschutz

 

(1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.

 

(2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH.

§ 5 K-ASZG


§ 5

Dienstnehmerhaftung

 

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten.

§ 6 K-ASZG


§ 6

Umsetzung von Richtlinien

 

Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vom 29. Juni 1991, S 19).

AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG (K-ASZG) Fundstelle


Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur
ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz -
K-ASZG)
StF: LGBl Nr 45/2006

Änderung

LGBl Nr 77/2010

LGBl Nr 85/2013

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