Norm: JN §74
Rechtssatz: Klagen gegen das Eisenbahnärar können nur am Sitze jenes öffentlichen Organs eingebracht werden, das nach den bestehenden Vorschriften des Eisenbahnärar zu vertreten hat. Entscheidungstexte 2 R 124/20 Entscheidungstext OGH 15.09.1920 2 R 124/20 Veröff: SZ 2/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...