§ 11 II. SchEVO

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bekleben von Auslagen

 

§ 11

 

(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u.dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.

(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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