§ 4 II. SchEVO

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Fenster

 

§ 4

 

(1) Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu erhalten bzw. zu gestalten. Dies gilt sinngemäß auch für die Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind mit echter Scheibenteilung auszuführen.

(2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.

(3) Kipp- oder Drehkippflügel sind nur insoweit zulässig, als sie sich harmonisch in das Erscheinungsbild der Fassade einfügen. Die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln sowie der Einbau von Ventilatoren innerhalb der Fensterflügel ist unzulässig. Fensterläden und außen angebrachte Rollos dürfen keine Beschriftung aufweisen.

(4) Die farbliche Behandlung der Fenster, Fensterläden und deren Vergitterung darf nur in Farben erfolgen, die sich harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen.

(5) Verspiegeltes Glas ist unzulässig, ebenso, ausgenommen bei besonderer Notwendigkeit (z.B. bei Operationssälen), farblich getöntes Glas im Fassadenbereich der Obergeschoße.

(6) Schaufenster haben in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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