§ 2 II. SchEVO

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

II. Bestimmungen für charakteristische Bauten

 

Allgemeines

 

§ 2

 

(1) Charakteristische Bauten (§ 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges entsprechen und sich in ihre Umgebung harmonisch einfügen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf charakteristische Bauten besonderer Art wie Kirchen nur insoweit Anwendung, als aus deren besonderer Zweckbestimmung oder aus besonderen historischen Umständen nicht Abweichungen erforderlich sind.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 II. SchEVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 II. SchEVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 II. SchEVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 II. SchEVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 II. SchEVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis II. SchEVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 II. SchEVO
§ 3 II. SchEVO