§ 15 II. SchEVO

II. SchEVO - II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen

 

§ 15

 

(1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes.

(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine Beurteilung und Begutachtung nicht ermöglichen, sind über Aufforderung der Baubehörde noch weitere näher zu bezeichnende Detailpläne in dem jeweils von ihr festgelegten Maßstab in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(3) In bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und Beilagen zu enthalten:

a)

Angaben über die Art und das Material des bestehenden Verputzes und über die bestehende Fassadenfärbelung unter Beifügung eines Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x 18 cm, das den Bestand der Fassade wiedergibt;

b)

Angaben über die beabsichtigte Verputzart und Fassadenfärbelung einschließlich des hiefür zu verwendenden Materials.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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