Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsInsolvenz-Entgelt gebührt auch für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach § 1 Abs. 1.Insolvenz-Entgelt gebührt auch für Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach Paragraph eins, Absatz eins,
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt umfasst die zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im § 47 Abs. 1 BMSVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß § 1 Abs. 4a nicht übersteigen.Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt umfasst die zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im Paragraph 47, Absatz eins, BMSVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß Paragraph eins, Absatz 4 a, nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Die BV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Entgelt für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG der IEF-Service GmbH vorzulegen.Die BV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Entgelt für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BMSVG der IEF-Service GmbH vorzulegen.
(4)Absatz 4Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Entgelt ist an die BV-Kasse zu zahlen; der BV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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