§ 71 HSG

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungForschung,

2.

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung betraut.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 16.11.2016 bis 16.05.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungForschung,

2.

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung betraut.

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