§ 71 HSG Vollziehung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
§ 71.Paragraph 71,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
  2. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, und Forschung und Wirtschaft betraut.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 16.11.2016 bis 16.05.2018
§ 71.Paragraph 71,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
  2. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, und Forschung und Wirtschaft betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten