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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
3. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für |