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(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
1. | Pädagogische Hochschule Kärnten, | |||||||||
2. | Pädagogische Hochschule Niederösterreich, | |||||||||
3. | Pädagogische Hochschule Oberösterreich, | |||||||||
4. | Pädagogische Hochschule Salzburg, | |||||||||
5. | Pädagogische Hochschule Steiermark, | |||||||||
6. | Pädagogische Hochschule Tirol, | |||||||||
7. | Pädagogische Hochschule Vorarlberg, | |||||||||
8. | Pädagogische Hochschule Wien, | |||||||||
9. | Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. |
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
1. | Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und | |||||||||
2. | Studienangeboten als private Hochschullehrgänge. | |||||||||
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung |
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
1. | Pädagogische Hochschule Kärnten, | |||||||||
2. | Pädagogische Hochschule Niederösterreich, | |||||||||
3. | Pädagogische Hochschule Oberösterreich, | |||||||||
4. | Pädagogische Hochschule Salzburg, | |||||||||
5. | Pädagogische Hochschule Steiermark, | |||||||||
6. | Pädagogische Hochschule Tirol, | |||||||||
7. | Pädagogische Hochschule Vorarlberg, | |||||||||
8. | Pädagogische Hochschule Wien, | |||||||||
9. | Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. |
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
1. | Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und | |||||||||
2. | Studienangeboten als private Hochschullehrgänge. | |||||||||
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung |
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.