§ 1 HG Geltungsbereich

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
    1. 1.Ziffer einsPädagogische Hochschule Kärnten,
    2. 2.Ziffer 2Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
    3. 3.Ziffer 3Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
    4. 4.Ziffer 4Pädagogische Hochschule Salzburg,
    5. 5.Ziffer 5Pädagogische Hochschule Steiermark,
    6. 6.Ziffer 6Pädagogische Hochschule Tirol,
    7. 7.Ziffer 7Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
    8. 8.Ziffer 8Pädagogische Hochschule Wien,
    9. 9.Ziffer 9Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
    1. 1.Ziffer einsBildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
    2. 2.Ziffer 2Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999) bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,) bleiben unberührt.
  3. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
    1. 1.Ziffer einsBildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
    2. 2.Ziffer 2Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,) bleiben unberührt.
  4. (3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
    1. 1.Ziffer einsPädagogische Hochschule Kärnten,
    2. 2.Ziffer 2Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
    3. 3.Ziffer 3Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
    4. 4.Ziffer 4Pädagogische Hochschule Salzburg,
    5. 5.Ziffer 5Pädagogische Hochschule Steiermark,
    6. 6.Ziffer 6Pädagogische Hochschule Tirol,
    7. 7.Ziffer 7Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
    8. 8.Ziffer 8Pädagogische Hochschule Wien,
    9. 9.Ziffer 9Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
    1. 1.Ziffer einsBildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
    2. 2.Ziffer 2Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999) bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,) bleiben unberührt.
  3. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
    1. 1.Ziffer einsBildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
    2. 2.Ziffer 2Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,) bleiben unberührt.
  4. (3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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