§ 6 HM-VO Kommunikationshilfen

HM-VO - Hilfsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:

1.

Communicators,

2.

Spezialsoftware,

3.

Signalanlagen,

4.

Spezialhardware,

5.

Untertiteleinblendegeräte.

(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

In Kraft seit 25.09.2010 bis 31.12.9999
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