(1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:
1. | Communicators, | |||||||||
2. | Spezialsoftware, | |||||||||
3. | Signalanlagen, | |||||||||
4. | Spezialhardware, | |||||||||
5. | Untertiteleinblendegeräte. |
(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
0 Kommentare zu § 6 HM-VO