Norm: HeimAufG §6UbG §33 Abs1
Rechtssatz: Es genügt, wenn die Dokumentation in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang, der zuverlässig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur gesetzten Tätigkeit oder Beobachtung des behandelnden Arztes gewährleisten kann, erfolgt. Entscheidungstexte 7 Ob 84/13y Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y Bem: Siehe auch 7 Ob 249/11k ... mehr lesen...