§ 73 HarbG

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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