Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
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