§ 73 HarbG Vollziehung

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 73.Paragraph 73,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 24, 39 Abs. 4, 58a, 61 Abs. 2, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 63 § 5 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 24,, 39 Absatz 4,, 58a, 61 Absatz 2,, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 635, Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
§ 73.Paragraph 73,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 24, 39 Abs. 4, 58a, 61 Abs. 2, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 63 § 5 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 24,, 39 Absatz 4,, 58a, 61 Absatz 2,, soweit die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission in Frage kommt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 635, Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

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