§ 75 HarbG Übergangsbestimmungen

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie nach § 27b gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragenDie nach Paragraph 27 b, gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen
    1. 1.Ziffer eins10%, wenn das Heimarbeitsverhältnis spätestens mit 30. Juni 1993,
    2. 2.Ziffer 220%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994,
    3. 3.Ziffer 340%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995,
    4. 4.Ziffer 460%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996,
    5. 5.Ziffer 580%, wenn das Heimarbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997,
    6. 6.Ziffer 6100%, wenn das Heimarbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 1997 endet.
  2. (2)Absatz 2Für die Entstehung des Anspruches auf Abfertigung sind Zeiten vor dem 1. Jänner 1993 nur zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen sind.
In Kraft seit 30.12.1992 bis 31.12.9999
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