Art. 2 HarbG

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß Artikel I Z 1 und das Urlaubsentgelt gemäß Artikel I Z 2 gebühren erstmals für jenen Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2), der im Jahr 1986 beginnt; der Zuschlag gemäß Artikel I Z 3 (§ 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) gebührt erstmals im Jahr 1986.

(2) Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:

1.

zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, wobei das Urlaubsentgelt 8,67 vH beträgt;

2.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;

3.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Werktag für jeweils sechs Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10,67 vH beträgt.

(3) Ab dem Urlaubszeitraum, der im Jahr 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß:

1.

zwei Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, wobei das Urlaubsentgelt 9,33 vH beträgt;

2.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate), aber noch nicht mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 10 vH beträgt;

3.

zweieinhalb Werktage für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, zusätzlich einem Urlaubstag für jeweils drei Monate, sofern das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen mehr als 25 Jahre (300 Monate) gedauert hat, wobei das Urlaubsentgelt 11,33 vH beträgt.

(4) Der Zuschlag gemäß § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz für Zwischenmeister und Mittelspersonen beträgt für das Jahr 1984 8,67 vH und für das Jahr 1985 9,33 vH.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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