§ 47 HarbG

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 47,

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesanstalt Statistik Österreich,
  2. 2.Ziffer 2den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen ArbeitsinspektoratenTrägern der Krankenversicherung,
  3. 3.Ziffer 3den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2016
Paragraph 47,

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesanstalt Statistik Österreich,
  2. 2.Ziffer 2den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen ArbeitsinspektoratenTrägern der Krankenversicherung,
  3. 3.Ziffer 3den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

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