§ 47 HarbG

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

1.

der Bundesanstalt Statistik Österreich,

2.

den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen ArbeitsinspektoratenTrägern der Krankenversicherung,

3.

den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2016

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

1.

der Bundesanstalt Statistik Österreich,

2.

den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen ArbeitsinspektoratenTrägern der Krankenversicherung,

3.

den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

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