Art. 96 GWH

GWH - Haftung der Gastwirte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

3.

Die Art. 35 Z 7 (§ 970a ABGB), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), 78 (Reichshaftpflichtgesetz) und 80 (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.

4.

- 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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