Art. 32 GWH

GWH - Haftung der Gastwirte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

1.

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

3.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

4.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5.

Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz),

X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

6.

- 20. (Anm.: ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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