Art. 41 GWH

GWH - Haftung der Gastwirte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

2.

(Anm.: betrifft allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811)

3.

Die Art. I Z 4 (§ 970 a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.

4.

(Anm.: Z 4 bis Z 19: betrifft andere Gesetzesnovellen)

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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