Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDen Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1.Ziffer einsdie Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
2.Ziffer 2der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
3.Ziffer 3die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
(2)Absatz 2Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1.Ziffer einsdie Erreichung der in § 4 Z 1 und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;die Erreichung der in Paragraph 4, Ziffer eins und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
2.Ziffer 2die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(3)Absatz 3Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 bis 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins bis 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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