Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
(2)Absatz 2Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3)Absatz 3Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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