Gesamte Rechtsvorschrift GVAV

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV

GVAV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017

§ 1 GVAV Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben


  1. (1)Absatz einsFür das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
  3. (3)Absatz 3Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

§ 2 GVAV Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben


  1. (1)Absatz einsGemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

§ 3 GVAV In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2003,, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 GVAV (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz



LGBl. Nr. 4/2014)
  1. 39.Ziffer 39Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 3) 30,– EuroBescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (Paragraph 4, Absatz 3,) 30,– Euro
  2. 40.Ziffer 40Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (§ 6 in Verbindung mit den §§ 7 und 8)Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (Paragraph 6, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 8)
  1. a)Litera azu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden
    1. 1.Ziffer einsfür einmalige Veranstaltungen 50,-- Euro
    2. 2.Ziffer 2für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 100,-- Euro
  2. b)Litera bzu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden
    1. 1.Ziffer einsfür einmalige Veranstaltungen 200,-- Euro
    2. 2.Ziffer 2für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 400,-- Euro
    3. 41.Ziffer 41Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 9 Abs. 4) 30,– EuroBescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (Paragraph 9, Absatz 4,) 30,– Euro
V. Sonstige Angelegenheitenrömisch fünf. Sonstige Angelegenheiten
  1. 43.Ziffer 43Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 212/2013)
    pro Tag 7,– Euro
    höchstens jedoch 725,– Euro
    Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (Paragraph 113, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,)
    pro Tag 7,– Euro
    höchstens jedoch 725,– Euro
  2. 44.Ziffer 44Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– EuroBefreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (Paragraph 7, des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,) 70,– Euro
  3. 45.Ziffer 45Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro
  4. 46.Ziffer 46Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012) 20,– EuroBewilligung zur Selbstkehrung (Paragraph 14, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,) 20,– Euro
  5. 47.Ziffer 47Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (Paragraph 6, Absatz eins und 3 und Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,)
  6. a)Litera abis zur Dauer einer Woche 10,– Euro
  7. b)Litera bbis zur Dauer eines Monats 20,– Euro
  8. c)Litera cbis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro
  9. 48.Ziffer 48Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 1.100,– EuroBewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (Paragraph 11, Absatz 5, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,) oder zur Führung des Stadtwappens (Paragraph 5, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,) 1.100,– Euro
  10. 49.Ziffer 49Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2014) 70,– EuroBewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (Paragraph 6, Absatz 3, des Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,) 70,– Euro
  11. 50.Ziffer 50Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– EuroBewilligung zum Betreiben eines Bordells (Paragraph 15, Absatz eins, des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro
  12. 51.Ziffer 51Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– EuroGenehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (Paragraph 18, Absatz eins, des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro
  13. 52.Ziffer 52Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– EuroAusspruch, dass eine Genehmigung nach Paragraph 18, Absatz eins, nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (Paragraph 18, Absatz 3, des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro
  14. 53.Ziffer 53Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro
  15. 54.Ziffer 54Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro
  16. 55.Ziffer 55Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro
  17. 56.Ziffer 56Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (§ 12 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 70,-- EuroAufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (Paragraph 12, Absatz 4,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 153) 70,-- Euro

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