(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
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