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Der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen hat zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 2 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Richtlinien und Empfehlungen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
1. | Kriterien für die Sicherheitseinstufung und die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen festzulegen und | |||||||||
2. | Beispiele für die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen anzuführen. |
Der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen hat zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 2 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Richtlinien und Empfehlungen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
1. | Kriterien für die Sicherheitseinstufung und die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen festzulegen und | |||||||||
2. | Beispiele für die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen anzuführen. |