§ 2 GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1.

gentechnische Anlagen;

2.

Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);

3.

Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;

4.

das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

5.

die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;

6.

die genetische Analyse und die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken.

(2) Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere

1.

In-Vitro-Befruchtung,

2.

Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeden anderen natürlichen Prozeß,

3.

Polyploidie-Induktion und Elimination von Chromosomen,

4.

Verfahren der ungerichteten Mutagenese,

5.

Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, sowie Fusion von Protoplasten von Mikroorganismen, soweit die entstehenden Organismen auch mit herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden können,

6.

Erzeugung somatisch-menschlicher oder somatisch-tierischer Hybridoma-Zellen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt,

7.

Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Mikroorganismen, die die Kriterien der Risikogruppe 1 erfüllen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt. Als Selbstklonierung gilt auch die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, die unter Verwendung von definierten, gut charakterisierten Vektoren durchgeführt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG entspricht, bereits durchgeführt wurde.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 8/2022)

In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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