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(2) Abs. 4 Z 3 bis 6, § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 sowie die §§ 5 bis 7 sind auf die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
(3) Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
(4) Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
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(2) Abs. 4 Z 3 bis 6, § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 sowie die §§ 5 bis 7 sind auf die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
(3) Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
(4) Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
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