Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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