§ 376 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3, 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5, 120 Abs. 7, 149 Abs. 4 lit. s und t sowie 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 65a.

3.

Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

Stand vor dem 03.12.2021

In Kraft vom 22.03.2020 bis 03.12.2021

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3, 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5, 120 Abs. 7, 149 Abs. 4 lit. s und t sowie 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 65a.

3.

Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten