§ 360 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) § 98 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 98 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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