§ 32 GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a

a)

vor Vollendung des 18. Lebensjahres ....... 25 vH,

b)

nach Vollendung des 18. Lebensjahres ... 100 vH,

des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. HiebeiHierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 , 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2015

(1) Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a

a)

vor Vollendung des 18. Lebensjahres ....... 25 vH,

b)

nach Vollendung des 18. Lebensjahres ... 100 vH,

des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. HiebeiHierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 , 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

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