Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. August 1998 die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51, 99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145 Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 164 Abs. 4, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;mit 1. August 1998 die Paragraphen 18, Absatz 4,, 35 Absatz 5, zweiter Satz, 96 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 51,, 99 Absatz 2 und 3, 105 Absatz 2,, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Ziffer eins bis 4, 120 Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und d, 131a Absatz 3,, 131b Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5, 136 Absatz 2,, 145 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 158 Absatz 2,, 164 Absatz 4,, 194 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1998;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1999 § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;mit 1. Jänner 1999 Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 18,, Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Halbsatz und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 8, sowie Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1998;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 117 drittletzter Satz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 2,, 14a samt Überschrift, 33 Absatz eins,, 117 drittletzter Satz, 119a Absatz eins,, 122 Absatz eins,, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Absatz 7,, 148a Absatz 2, erster Satz sowie 239 Absatz 13, Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1998;
4.Ziffer 4mit 1. Jänner 2001 § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;mit 1. Jänner 2001 Paragraph 145, Absatz eins, drittletzter Satz in der Fassung der Ziffer 88, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1998;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4 Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4 Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2 zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7, 35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter und dritter Satz in der Fassung der Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 4, Ziffer 3, sowie die Paragraphen 25, Absatz eins, erster Satz, 25 Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz, Ziffer 2, erster Halbsatz, Ziffer 3, erster Halbsatz, 25 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz, 25 Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 17,, 25 Absatz 4, Ziffer 2,, Ziffer 3 und vorletzter Satz, 25 Absatz 7, (neu) in der Fassung der Ziffer 23,, 25a Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes der Ziffer eins, Litera a,, 25a Absatz 3 bis 5, 26 Absatz 3, letzter Halbsatz, 26 Absatz 4 und 5, 27 Absatz eins und Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 4,, 30 Absatz eins und 2 sowie Absatz 3, Litera b,, 31 Absatz 2, zweiter Satz, 33 Absatz eins,, 33 Absatz 3 und 5, 35 Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4,, 35 Absatz 6 und 7, 35a, 36 Absatz 3,, 83 Absatz 6, Litera a bis e, 85 Absatz 3, zweiter und letzter Satz, 85 Absatz 5,, 96 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 50,, 106 Absatz 7,, 127b Absatz 2,, 131 Absatz 5,, 131a Absatz 5,, 131b Absatz 5, letzter Halbsatz, Absatz 7,, 8 und 12, 131c Absatz 4,, 143 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 145 Absatz eins, Ziffer 5,, 172 Absatz 6, sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1998;
6.Ziffer 6rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 273, Absatz 3 a,, 8, 12 und 17 sowie Paragraph 274, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1998;
7.Ziffer 7rückwirkend mit 1. August 1997 § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 271, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1998;
8.Ziffer 8rückwirkend mit 1. September 1996 § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998.rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 113, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Juli 1998 § 120 Abs. 2 lit. b;mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 120, Absatz 2, Litera b, ;,
2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 127a;mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 127 a, ;,
3.Ziffer 3rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22 sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Paragraphen 25, Absatz 7 und 8 in der Fassung der Ziffer 22, sowie 27 Absatz 5,, 6 und 7.
(3)Absatz 3Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, wenn diese Gesellschafter am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, wenn diese Gesellschafter am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
(4)Absatz 4§ 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.
(5)Absatz 5Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.Für Personen, die durch die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist Paragraph 273, Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.
(6)Absatz 6Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.
(7)Absatz 7Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.
(8)Absatz 8Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des Paragraph 273, Absatz 3 a, erfüllt.
(9)Absatz 9Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im § 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im Paragraph 273, Absatz 3, genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.
(10)Absatz 10§ 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz in der Fassung der Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 3, Absatz 3, unterliegen.
(11)Absatz 11§ 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.Paragraph 36, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(12)Absatz 12Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.Die Paragraphen 36, Absatz 3 und 127b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(13)Absatz 13§ 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.Paragraph 61 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß Paragraph 130, mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
(14)Absatz 14Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.Die Paragraphen 119 a, Absatz eins,, 127, 127a und 129 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
(15)Absatz 15Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.Abweichend von den Paragraphen 130, Absatz 3 und 131 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
(16)Absatz 16Die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.Die Paragraphen 131 b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(17)Absatz 17§ 145 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.Paragraph 145, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.
(18)Absatz 18Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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