Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1998 "bis laufend" in der Kranken- und Unfallversicherung nach "§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung", pflichtversichert ist. Gemäß § 273 Abs. 6 GSVG seien freiberufliche tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen ... mehr lesen...