§ 279 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 273 Abs. 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2001)

In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
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