Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind § 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG sinngemäß anzuwenden. Auf große Gesellschaften (Paragraph 221, UGB) sind Paragraph 229, Absatz 4 bis 7 UGB und Paragraph 260, AktG sinngemäß anzuwenden.
Hätte der Verweis auf § 130 AktG (ehemals gebunde Rücklagen) im Zuge des AktRÄG 2009 nicht angepasst werden müssen? Die Bestimmungen zur gebundenen Rücklage befinden sich ja nunmehr im § 229 UGB. mehr lesen...
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