§ 23 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind § 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 03.07.2013 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 23 GmbHG


Anpassung an AktRÄG nicht erfolgt? von Gerald Mueller1 zum § 23 GmbHG

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Hätte der Verweis auf § 130 AktG (ehemals gebunde Rücklagen) im Zuge des AktRÄG 2009 nicht angepasst werden müssen? Die Bestimmungen zur gebundenen Rücklage befinden sich ja nunmehr im § 229 UGB. mehr lesen...

§ 23 GmbHG | 0 Antworten | 1492 Aufrufe | 22.09.09

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