Folgender Sachverhalt ist unstrittig: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft m.b.H., die ursprünglich auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 12. Juni 1981 mit einem Stammkapital von S 1,000.000,-- (später erhöht auf S 4,000.000,--) gegründet wurde und die gemäß Punkt VI B des Gesellschaftsvertrages über einen Aufsichtsrat verfügt. Einziger Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist die S-AG. Mit Ergebnisabführungsvertrag vom 16. Dezember 1981 war vereinbart worden, daß ... mehr lesen...
Folgender Sachverhalt ist unstrittig: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft m.b.H., die ursprünglich auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 12. Juni 1981 mit einem Stammkapital von S 1,000.000,-- (später erhöht auf S 4,000.000,--) gegründet wurde und die gemäß Punkt VI B des Gesellschaftsvertrages über einen Aufsichtsrat verfügt. Einziger Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist die S-AG. Mit Ergebnisabführungsvertrag vom 16. Dezember 1981 war vereinbart worden, daß ... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/06 Verkehrsteuern
Norm: AktG 1965 §130 Abs2;AktG 1965 §130 Abs3;GmbHG §23 Abs1 Z3;KVG 1934 §2 Z3 litb;
Rechtssatz: Wird bei einer satzungsgemäß aufsichtsratspflichtigen GmbH von der Möglichkeit der satzungsmäßigen Festlegung einer höheren Rücklagensumme als 10 Prozent des Stammkapitals und einer größer... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/06 Verkehrsteuern
Norm: AktG 1965 §130 Abs2;AktG 1965 §130 Abs3;GmbHG §23 Abs1 Z3;KVG 1934 §2 Z3 litb;
Rechtssatz: Wird bei einer satzungsgemäß aufsichtsratspflichtigen GmbH von der Möglichkeit der satzungsmäßigen Festlegung einer höheren Rücklagensumme als 10 Prozent des Stammkapitals und einer größer... mehr lesen...